Der Beschuldigte und die übrigen Beteiligten handelten gestützt auf rechtskräftige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt anbringt, dass nicht nur Eigentum der K. AG verkauft worden sei, sondern auch Eigentum der Beschwerdeführerin, bleibt anzumerken, dass die K. AG im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf eingewendet hatte, dass an gewissen Gegenständen Dritteigentum bestehen würde. So würden der […], das […] und die […] im Eigentum der Beschwerdeführerin und der […] im Ei- - 12 -