3.3.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zutreffend festgestellt hat, dass die K. AG mit Entscheid des Handelsgerichts ([…], bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts […]) aus den Räumlichkeiten an der Y-Strasse, in Q. ausgewiesen wurde. Somit war weder die K. AG noch die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Vollzugs der Mietausweisung durch Auswechslung der Schlösser am 24. April 2020 Mieterin ebengenannter Liegenschaft.