Letzteres stellt die Homepage des Einzelunternehmens des Beschuldigten dar, auf welcher am tt.mm.jjjj auf die Versteigerung an der Y-Strasse in Q. aufmerksam gemacht wurde (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Strafanzeige vom 20. April 2022, act. 189 f.). Somit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte privatrechtlich durch die I. AG beauftragt worden war, die Versteigerung durchzuführen und er im Sinne einer reinen "Vollzugsperson" am Selbsthilfeverkauf teilgenommen hat. Ob er sich in dieser Funktion überhaupt strafbar gemacht haben kann, ist fraglich. Die Beschwerde ist aber ohnehin abzuweisen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.