3.2.4. Nachdem die Mieträumlichkeiten durch die K. AG nicht wie richterlich angeordnet geräumt worden waren, bewilligte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Entscheid […] den Selbsthilfeverkauf gemäss "Inventarliste AA." und "Inventarliste AB." durch die I. AG bzw. den Verkauf dieser Gegenstände nach Ablauf einer letzten (Räumungs-)Frist von 4 Wochen gegenüber der K. AG mittels freihändigen Verkaufs (Lebensmittel) bzw. öffentlicher Versteigerung (Mobiliar). Dieser Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ([…], Abweisung) und mit Urteil des Bundesgerichts ([…], Nichteintreten) bestätigt.