2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 und die Akten im Verfahren STA1 ST.2021.3008 und merkt ergänzend an, dass der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj von den zuständigen Zivilgerichten für rechtens befunden worden sei und verweist hierbei zusätzlich auf den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […]. Die Beschwerdeführerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nun im strafprozessualen Beschwerdeverfahren geltend mache, dass das aufgelistete Inventar im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe.