Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwerdeführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in diesen Verfahren gewesen sei. Der I. AG sei nur die Bewilligung erteilt worden, das Mobiliar der K. AG zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe am -6- tt.mm.jjjj versucht, ihr Eigentum herauszuverlangen, was vom Beschuldigten verweigert bzw. verhindert worden sei.