Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nicht im Geringsten mit der Sache auseinandergesetzt: Die I. AG habe keine Mietausweisung verlangt. Der Beschuldigte habe am tt.mm.jjjj unberechtigterweise alle Gegenstände an Dritte verkauft. Ausserdem seien die Kündigung des Mietverhältnisses, der Entscheid über die Mietausweisung und der Entscheid hinsichtlich der Genehmigung des Selbsthilfeverkaufs allesamt nichtig. Bezüglich der Kündigung des Mietverhältnisses sei vor Obergericht des Kantons Aargau ein Verfahren hängig […]. Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwerdeführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in diesen Verfahren gewesen sei.