mittels öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Hieraus ergebe sich, dass der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj rechtmässig erfolgt sei, weshalb das Verhalten des Beschuldigten keinen Straftatbestand erfülle. Aufgrund dessen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.