3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Oktober 2022. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.