Vorliegend beanzeigte die Beschwerdeführerin sowohl Offizialdelikte (z.B. Betrug [Art. 146 StGB] oder Aneignungsdelikte [Art. 137 ff. StGB]) wie auch Antragsdelikte (z.B. Drohung [Art. 180 StGB] oder Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]), womit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte entschädigungspflichtig ist.