Die Beschwerdeführerin nennt zwar Straftatbestände (wie Betrug oder Diebstahl), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, inwiefern in Bezug auf die behaupteten Vorwürfe eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein soll, sondern belässt es bei verzerrten Sachverhaltsdarstellungen und weitschweifigen und abwegigen strafrechtlichen Vorwürfen, die vorliegend nicht im Ansatz gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 15 -