Andererseits kann hinsichtlich der Befugnisse von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreibern Folgendes angemerkt werden: Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Entscheide (§ 43 GOG), womit die Beschuldigte als Gerichtsschreiberin nach dem Gesagten hinsichtlich des Konkursverfahrens vor Bezirksgericht […] über keinerlei Entscheidkompetenz verfügte und sie somit auch nicht über die damalige Konkurseröffnung entschied. Der Umstand, dass sie das Protokoll des Bezirksgerichts […] unterzeichnet hat, ändert daran nichts.