Auch der Vorwurf, dass die Beschuldigte bereits in ihrer früheren Anstellung als Gerichtschreiberin gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sei, ist von der Hand zu weisen. Einerseits ist keinerlei Zusammenhang zwischen dem damaligen Konkursverfahren vor […] und dem vorliegenden Verfahren ersichtlich oder inwiefern die frühere Stelle der Beschuldigten in Bezug auf die Vorkommnisse am tt.mm.jjjj und ihrer neuen Anstellung als Rechtsanwältin von Belang sein sollte. Andererseits kann hinsichtlich der Befugnisse von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreibern Folgendes angemerkt werden: