4. Weiter ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der Verteidiger der Beschuldigten diese aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten dürfe. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie die Anwaltskanzlei […], in welcher der Verteidiger tätig ist, in der Vergangenheit bereits in eigenen Sachen beauftragt habe, belegt diesen Einwand allerdings in keiner Weise. So reicht die Beschwerdeführerin weder eine anwaltliche Vollmacht oder sonstige Unterlagen ein, welche eine solche Mandatierung dokumentieren und diese Behauptung beweisen würden.