Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, dass sie nie Partei der obenerwähnten Verfahren gewesen sei und durch diese Entscheide nicht betroffen sei, ist der Auffassung der Beschuldigten zu folgen. Die J. AG und die Beschwerdeführerin (die beim Handelsregisteramt als Domiziladresse beide "X-Strasse R." eingetragen haben) werden beide von C. und G. beherrscht, welche jeweils über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügen und deren Aktien halten (vgl. Auszug aus dem Aargauischen Handelsregister hinsichtlich der J. AG […] und der Beschwerdeführerin […]).