Ist aber – wie vorliegend ausgewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] und bestätigt durch das Bundesgericht […] – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die - 11 - Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietausweisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […]).