Gesuch vom 27. April 2022 wurde damit durch das Handelsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. - 10 - 3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich des Selbsthilfeverkaufs bzw. der öffentlichen Versteigerung am tt.mm.jjjj aufgrund einer kanzleiinternen Stellvertretung als Rechtsvertreterin der H. AG vor Ort war. Ob sie sich in dieser Funktion überhaupt strafbar gemacht haben kann, ist fraglich. Die Beschwerde ist aber ohnehin abzuweisen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.