3.2.5. Am 27. April 2022 ergriff erstmals die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte in dieser Sache und ersuchte das Handelsgericht des Kantons Aargau um superprovisorische Anordnung, dass der H. AG unter Strafandrohung zu verbieten sei, das Eigentum der Beschwerdeführerin zu verkaufen und dass der Beschwerdeführerin Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt werden solle. Mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2022 […] wurde die Frage nach dem Eigentum der Beschwerdeführerin offengelassen.