BGFA, da die Beschwerdeführerin die Anwaltskanzlei "[…]") in der Vergangenheit bereits für vertrauliche Angelegenheiten mandatiert habe. Der Selbsthilfeverkauf sei auch unzulässig gewesen sei, weil dadurch die Rechte der Gläubiger der J. AG verletzt würden, da mit Pfändungsurkunde vom tt.mm.jjjj unter Strafandrohung verboten worden sei, über Vermögenswerte der J. AG in den Geschäftslokalitäten an der Y-Strasse in Q. zu verfügen. 3. 3.1. Im Folgenden zu beurteilen ist somit der Vorwurf gemäss Strafanzeige vom 17. Mai 2022 hinsichtlich der Vorgänge rund um die öffentliche Versteigerung am tt.mm.jjjj (Straftatendossier 6).