Die J. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj unrechtmässig in die Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingedrungen, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Sie habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen. Sie habe sich des Betrugs, des Diebstahls, des schweren Raubes und der -8-