2.5.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vor, dass alle Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen und macht wiederum geltend, dass die Beschwerdeführerin Mieterin der Mieträume an der Y-Strasse in Q. sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Kündigung und keinen gerichtlichen Entscheid erhalten. Diese hätten allesamt die J. AG betroffen. Die Beschwerdeführerin sei eine eigenständige juristische Person. Die J. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt.