gewesen. Im Übrigen sei sie erst seit Januar 2022 für die O. AG tätig. Da die Beschuldigte gestützt auf die richterliche Genehmigung gehandelt habe, habe sie rechtmässig agiert und es liege keine strafbare Handlung vor. Wie richterlich festgehalten, hätten die J. AG und die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen. Gesamthaft sei das Vorgehen von C. und G. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, insbesondere bei der Strafanzeige vom 17. Mai 2022 handle es sich um einen ungerechtfertigten Rundumschlag gegen alle möglichen Personen.