dings seien die Eigentumsverhältnisse für den Selbsthilfeverkauf aufgrund der richterlichen Genehmigung ohnehin irrelevant. Im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] sei festgehalten worden, dass man auch zum Verkauf von allfälligem Dritteigentum ermächtigt sei. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj aufgrund einer kanzleiinternen Stellvertretung vor Ort gewesen, um allfällige juristische Fragen während der öffentlichen Versteigerung zu beantworten. Sie sei weder in das Mietausweisungsverfahren noch das Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf involviert -7-