Das Mietverhältnis zwischen der H. AG und der J. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet, der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden. Der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj sei mit richterlicher Genehmigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], geschützt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]) erfolgt. Weder die Kündigung noch die Mietausweisung oder der Selbsthilfeverkauf seien nichtig.