2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 macht die Beschuldigte geltend, dass die Beschwerdeführerin ihrer Begründungs- und Belegungspflicht bei Weitem nicht nachgekommen sei und kein gesetzlicher Beschwerdegrund vorliege. Das Mietverhältnis zwischen der H. AG und der J. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet, der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden.