Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwerdeführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in diesen Verfahren gewesen sei. Der H. AG sei nur die Bewilligung erteilt worden, das Mobiliar -6- der J. AG zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe am tt.mm.jjjj versucht, ihr Eigentum herauszuverlangen, was von der Beschuldigten verweigert bzw. verhindert worden sei.