verschiedener Maschinen und Anlagen zu sein, die anlässlich des Selbsthilfeverkaufs vom tt.mm.jjjj veräussert worden seien, kann die Beschwerdelegitimation zumindest nicht von vornherein verneint werden. Eine abschliessende Prüfung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Beschwerdelegitimation und inwieweit die querulatorisch bzw. trölerisch anmutende Beschwerde die Formerfordernisse an eine Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt erfüllt, kann offenbleiben, weil die an sich fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde (wie nachfolgend zu zeigen ist) sowieso abzuweisen ist.