3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 21. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. A. (fortan: Beschuldigte) erstattete am 18. November 2022 die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde vom 12.09.2022 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.