" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Beschuldigte zu verurteilen. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."