2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. August 2022 unter anderem in der Sache der A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet. Zivilklagen wurden ebenfalls nicht behandelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 1. September 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die H. AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 12. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: