Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.302 (STA.2021.3008) Art. 119 Entscheid vom 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- H. AG_____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die H. AG, v.d. C., erstattete am 17. Mai 2022 Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen D., E., F., die Regionalpolizei […] und A. wegen Dieb- stahls (Art. 139 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und "aller weiteren in Be- tracht kommenden Delikte" (Straftatendossier 6 im Verfahren [...]). Den Be- anzeigten wurde in der Strafanzeige zusammengefasst vorgeworfen, dass sie anlässlich eines am tt.mm.jjjj durchgeführten Selbsthilfeverkaufs bzw. einer öffentlichen Versteigerung diverse Maschinen und Anlagen der H. AG gestohlen und weiterverkauft hätten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. August 2022 unter anderem in der Sache der A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten aufer- legt und keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet. Zivilkla- gen wurden ebenfalls nicht behandelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 1. September 2022 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhob die H. AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 12. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Beschuldigte zu verurtei- len. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte durch- zuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 27. September 2022 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten, -3- andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 zugestellt. Die Be- schwerdeführerin leistete die Kostensicherheit am 13. Oktober 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 21. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. A. (fortan: Beschuldigte) erstattete am 18. November 2022 die Beschwer- deantwort mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde vom 12.09.2022 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Eventualiter Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." 3.5. Mit Eingabe vom 23. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Be- schuldigten. 3.6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Oktober 2022. 3.7. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 18. November 2022. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 382 StPO trotz ihrer Konstituierung als Privatklägerin, wobei sie auch explizit eine Schadenssumme beziffert und Strafantrag gestellt hat, fraglich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Eigentümerin diverser Maschinen und Anlagen sei, die sich in den Räumlichkeiten an der Y- Strasse in Q. befinden würden bzw. befunden hätten und zu Unrecht durch die H. AG veräussert worden seien, so: […] Ob diese Anlagen und Maschinen tatsächlich im Eigentum der Beschwer- deführerin stehen, ist fraglich. So sind die Angaben und Rechnungen hierzu teilweise widersprüchlich (gemäss Beschwerdebeilagen 11 und 12 erfolgte die Lieferung des […] an eine M. AG in Q. und gemäss Beschwerdebeilage 14 wurde die Zahlungsbestätigung an eine "H. AG" adressiert). Es wurden auch keine Buchhaltungsbelege eingereicht, womit das Eigentum der Be- schwerdeführerin nachgewiesen werden könnte, oder sonstige Doku- mente, welche belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin die obenge- nannten Gegenstände der J. AG beispielsweise leihweise überlassen hätte. Wenn die Beschwerdeführerin aber geltend macht, Eigentümerin -5- verschiedener Maschinen und Anlagen zu sein, die anlässlich des Selbst- hilfeverkaufs vom tt.mm.jjjj veräussert worden seien, kann die Beschwerd- elegitimation zumindest nicht von vornherein verneint werden. Eine ab- schliessende Prüfung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Beschwerdele- gitimation und inwieweit die querulatorisch bzw. trölerisch anmutende Be- schwerde die Formerfordernisse an eine Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt erfüllt, kann offenbleiben, weil die an sich fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde (wie nachfolgend zu zeigen ist) sowieso abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnah- meverfügung vom 23. August 2022 damit, dass die H. AG nach erfolgter Mietausweisung der J. AG die gerichtliche Ermächtigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Urteil des Bundesgerichts […]) erwirkt habe, die sich am 24. April 2020 in der Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. befindlichen Le- bensmittel gemäss " Inventar AC." freihändig zu verkaufen bzw. bei erfolg- losem Verkaufsversuch zu entsorgen und die Sachen gemäss " Inventar AB." mittels öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Hieraus ergebe sich, dass der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj rechtmässig erfolgt sei, wes- halb das Verhalten der Beschuldigten keinen Straftatbestand erfülle. Auf- grund dessen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 12. September 2022 vor, dass sie Eigentümerin verschiedener Maschinen und Anlagen im Wert von gesamthaft Fr. 300'787.26 (ohne Mehrwertsteuer) sei, welche sich in den Räumlichkeiten der Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. befunden hät- ten (vgl. E. 1.2). Zwar sei die J. AG Mieterin der Räumlichkeiten, die Ge- genstände hätten aber der Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerde- führerin habe mehrfach Zutritt zu den Räumlichkeiten verlangt, um das Ei- gentum zu behändigen. Die Herausgabe sei ihr stets verweigert worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nicht im Geringsten mit der Sache auseinandergesetzt: Die H. AG habe keine Mietausweisung ver- langt, sondern am tt.mm.jjjj unberechtigterweise alle Gegenstände an Dritte verkauft. Ausserdem seien die Kündigung des Mietverhältnisses, der Ent- scheid über die Mietausweisung und der Entscheid hinsichtlich der Geneh- migung des Selbsthilfeverkaufs allesamt nichtig. Bezüglich der Kündigung des Mietverhältnisses sei vor Obergericht des Kantons Aargau ein Verfah- ren hängig […]. Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwer- deführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in diesen Verfahren gewesen sei. Der H. AG sei nur die Bewilligung erteilt worden, das Mobiliar -6- der J. AG zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe am tt.mm.jjjj ver- sucht, ihr Eigentum herauszuverlangen, was von der Beschuldigten verwei- gert bzw. verhindert worden sei. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 verweist die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 23. August 2022 und die Akten im Verfahren STA1 […] und merkt ergänzend an, dass der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj von den zuständigen Zivilgerichten für rechtens befunden worden sei und verweist hierbei zusätzlich auf den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […]. Die Beschwerdeführerin verhalte sich rechtsmiss- bräuchlich, wenn sie nun im strafprozessualen Beschwerdeverfahren gel- tend mache, dass das aufgelistete Inventar im Eigentum der Beschwerde- führerin stehe. Dieser Umstand sei zudem zweifelhaft und würde gegebe- nenfalls des Beweises bedürfen. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 macht die Beschuldigte geltend, dass die Beschwerdeführerin ihrer Begründungs- und Belegungs- pflicht bei Weitem nicht nachgekommen sei und kein gesetzlicher Be- schwerdegrund vorliege. Das Mietverhältnis zwischen der H. AG und der J. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet, der Mietausweisungsent- scheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […] sei durch das Bundes- gericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden. Der Selbsthil- feverkauf am tt.mm.jjjj sei mit richterlicher Genehmigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], geschützt durch den Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]) er- folgt. Weder die Kündigung noch die Mietausweisung oder der Selbsthil- feverkauf seien nichtig. Zudem würden die Beschwerdeführerin und die J. AG beide von C. und G. beherrscht, welche über eine Einzelzeichnungs- berechtigung für beide Unternehmen verfügten und deren Aktien hielten. Obwohl die beiden Unternehmen formaljuristisch selbständig seien, sei eine Berufung auf die Dualität der beiden Gesellschaften aufgrund der Per- sonalunion rechtsmissbräuchlich. Ausserdem werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der erwähnten Gegenstände sei; dieser Einwand sei aufgrund der Personenkonstellation und des identischen Zwecks der J. AG und der Beschwerdeführerin nur vorgeschoben. Aller- dings seien die Eigentumsverhältnisse für den Selbsthilfeverkauf aufgrund der richterlichen Genehmigung ohnehin irrelevant. Im Entscheid der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] sei festgehalten worden, dass man auch zum Verkauf von allfälligem Dritteigentum ermächtigt sei. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj aufgrund einer kanzleiinternen Stellvertre- tung vor Ort gewesen, um allfällige juristische Fragen während der öffentli- chen Versteigerung zu beantworten. Sie sei weder in das Mietauswei- sungsverfahren noch das Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf involviert -7- gewesen. Im Übrigen sei sie erst seit Januar 2022 für die O. AG tätig. Da die Beschuldigte gestützt auf die richterliche Genehmigung gehandelt habe, habe sie rechtmässig agiert und es liege keine strafbare Handlung vor. Wie richterlich festgehalten, hätten die J. AG und die Beschwerdefüh- rerin diverse Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen. Gesamt- haft sei das Vorgehen von C. und G. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizie- ren, insbesondere bei der Strafanzeige vom 17. Mai 2022 handle es sich um einen ungerechtfertigten Rundumschlag gegen alle möglichen Perso- nen. 2.5. 2.5.1. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die Rechtmässigkeit des Selbsthilfeverkaufs erst im Hauptprozess definitiv beurteilt werden könne. Dieser sei am Obergericht des Kantons Aargau hängig. Der Beschwerdeführerin werde ausserdem immer noch der Zutritt zur Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. verweigert. Die Beschwerdeführe- rin sei Mieterin und könne einen gültigen Mietvertrag vom 8. Mai 2013 bis 3. April 2033 vorweisen (wie auch einen auf ihren Namen lautenden Bau- bewilligungsentscheid vom tt.mm.jjjj). Die J. AG habe am tt.mm.jjjj versucht, Gegenstände abzutransportieren, sei aber von der Beschuldigten, der Re- gionalpolizei […] und der Kantonspolizei Aargau bedroht und daran gehin- dert worden. Gesamthaft habe die Beschuldigte am tt.mm.jjjj fremdes Ei- gentum verkauft, die Käufer dadurch betrogen und sich mit dem Erlös un- rechtmässig bereichert. Aufgrund dessen mache sie sich der unrechtmäs- sigen Aneignung, des Diebstahls, des (schweren) Raubes und des Betrugs schuldig. Ebenso habe die Beschuldigte Drohungen ausgesprochen und Nötigungen begangen, als die Beschwerdeführerin sie am tt.mm.jjjj beim Diebstahl ertappt habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache sich ihrerseits mit ihren Behauptungen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schuldig. 2.5.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vor, dass alle Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen und macht wiederum geltend, dass die Be- schwerdeführerin Mieterin der Mieträume an der Y-Strasse in Q. sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Kündigung und keinen gerichtlichen Ent- scheid erhalten. Diese hätten allesamt die J. AG betroffen. Die Beschwer- deführerin sei eine eigenständige juristische Person. Die J. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj un- rechtmässig in die Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingedrun- gen, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Sie habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen. Sie habe sich des Betrugs, des Diebstahls, des schweren Raubes und der -8- Nötigung schuldig gemacht. Die Beschuldigte habe als Rechtsanwältin ge- wusst, dass die Mobilien der Beschwerdeführerin gehörten und habe durch den Verkauf eine unrechtmässige Aneigung begangen und die vor Ort an- wesenden Personen getäuscht und betrogen. Ausserdem habe sie am tt.mm.jjjj ein Mikrofron zur Hand genommen, hineingeschrien und zur Plün- derung der Mieträume aufgerufen. Sie habe dazu aufgerufen, die Be- schwerdeführerin mit vereinten Kräften auszurauben, was den Straftatbe- stand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten erfülle (Art. 259 StGB). Sie sei über grosse Teile der Y-Strasse zu hören gewesen. Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte seien sich be- kannt, da die Beschuldigte ihre frühere Stelle als Gerichtsschreiberin beim Bezirksgericht […] missbraucht und im Jahr 2019 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet habe. Die Beschuldigte würde nun ihre Kampfmassnahmen fortführen, um die Beschwerdeführerin zu bekämpfen und zu vernichten. Ausserdem stehe der Verteidiger der Beschuldigten in einem Interessenskonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA, da die Beschwerdefüh- rerin die Anwaltskanzlei "[…]") in der Vergangenheit bereits für vertrauliche Angelegenheiten mandatiert habe. Der Selbsthilfeverkauf sei auch unzu- lässig gewesen sei, weil dadurch die Rechte der Gläubiger der J. AG ver- letzt würden, da mit Pfändungsurkunde vom tt.mm.jjjj unter Strafandrohung verboten worden sei, über Vermögenswerte der J. AG in den Geschäftslo- kalitäten an der Y-Strasse in Q. zu verfügen. 3. 3.1. Im Folgenden zu beurteilen ist somit der Vorwurf gemäss Strafanzeige vom 17. Mai 2022 hinsichtlich der Vorgänge rund um die öffentliche Versteige- rung am tt.mm.jjjj (Straftatendossier 6). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Prozessgeschichte ist Folgendes festzuhalten: 3.2.2. Mit Mietvertrag vom 10. Oktober 2014 (Mietbeginn per 1. Januar 2015) ver- mietete die H. AG, vertreten durch D., die Räumlichkeiten an der Y-Strasse, [...] Q., an die J. AG (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 16. Mai 2022, act. 95 ff.). Mit Mietvertrag vom 10. Oktober 2014 wurde der am 8. Mai 2013 ab- geschlossene Vorvertrag (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 5. Dezember 2022) zwischen der H. AG und der Beschwerdeführerin abgelöst (vgl. act. 96 und 106). Vertragspartei des Mietvertrags vom 10. Oktober 2014 war nicht die Beschwerdeführerin, sondern die J. AG. -9- 3.2.3. Nach Kündigung des Mietvertrags mittels amtlichem Formular vom 23. No- vember 2019 per 31. Dezember 2019 wurde die J. AG mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […], nach Durchführung eines Mietausweisungsverfahrens verpflichtet, die Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der H. AG in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Regionalpolizei […] wurde angewiesen, die Räumung auf Verlangen der H. AG zu vollstrecken. Mit dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] wurde auch über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses entschieden. 3.2.4. Nachdem die Mieträumlichkeiten durch die J. AG nicht wie richterlich an- geordnet geräumt worden waren, bewilligte die Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden mit Entscheid […] den Selbsthilfeverkauf gemäss "In- ventarliste AC." und "Inventarliste AB." durch die H. AG bzw. den Verkauf dieser Gegenstände nach Ablauf einer letzten (Räumungs-)Frist von 4 Wo- chen gegenüber der J. AG mittels freihändigen Verkaufs (Lebensmittel) bzw. öffentlicher Versteigerung (Mobiliar). Dieser Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ([…], Abweisung) und mit Urteil des Bundesgerichts ([…], Nichteintreten) bestätigt. 3.2.5. Am 27. April 2022 ergriff erstmals die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte in dieser Sache und ersuchte das Handelsgericht des Kantons Aar- gau um superprovisorische Anordnung, dass der H. AG unter Strafandro- hung zu verbieten sei, das Eigentum der Beschwerdeführerin zu verkaufen und dass der Beschwerdeführerin Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt werden solle. Mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2022 […] wurde die Frage nach dem Eigentum der Beschwerde- führerin offengelassen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hielt in Er- wägung 3 fest, dass sich die J. AG und die Beschwerdeführerin, nachdem sie nach dem Ausweisungsentscheid des Handelsgerichts […] mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätten, das Mietobjekt zu räumen und die in ihrem Eigentum stehenden Sachen abzuholen, widersprüchlich und damit rechts- missbräuchlich verhielten, wenn sie diese Möglichkeiten nicht genutzt hät- ten und den Selbsthilfeverkauf nun mit Gesuch vom 27. April 2022 gestützt auf ihre angeblichen Eigentumsansprüche verbieten lassen wollten. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Eigentumsansprüche tatsächlich ernsthaft ausüben wollen, hätte sie dafür eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt. Das Gesuch vom 27. April 2022 wurde damit durch das Handelsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. - 10 - 3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich des Selbsthilfever- kaufs bzw. der öffentlichen Versteigerung am tt.mm.jjjj aufgrund einer kanz- leiinternen Stellvertretung als Rechtsvertreterin der H. AG vor Ort war. Ob sie sich in dieser Funktion überhaupt strafbar gemacht haben kann, ist frag- lich. Die Beschwerde ist aber ohnehin abzuweisen, wie sich aus dem Fol- genden ergibt. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Kündigung des Mieterverhältnisses sei ungültig bzw. nichtig und diesbezüglich sei noch ein Verfahren hängig (vgl. hierzu E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.3 nachfolgend). Weiter macht sie geltend, dass die ergangenen Entscheide die Beschwerdeführe- rin nicht betroffen hätten und sie (nicht die J. AG) Partei des Mietvertrags betreffend das Mietobjekt an der Y-Strasse in Q. gewesen sei (vgl. hierzu E. 3.3.2.2 und E. 3.3.2.3 nachfolgend). Schliesslich stellt sich die Be- schwerdeführerin auf den Standpunkt, dass anlässlich des Selbsthilfever- kaufs vom tt.mm.jjjj im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gegen- stände veräussert worden sein sollen (vgl. hierzu E. 3.3.2.4 nachfolgend). Zusätzlich macht sie noch geltend, dass sich der Verteidiger der Beschul- digten in einem Interessenskonflikt befinde (hierzu E. 4 nachfolgend). 3.3.2. 3.3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, bezüglich der Gültigkeit der Kündigung sei noch ein Gerichtsverfahren hängig, verfängt ihre Argumen- tation nicht: Gemäss Rechtsprechung ist ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und ein Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 5.2), womit bereits im summarischen Verfahren als Vorfrage über die Gültigkeit oder eine Nichtigkeit der Kündigung entschieden werden kann (BGE 141 III 262 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 5.2). Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des Rechts- schutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vor- zutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend aus- gewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] und bestätigt durch das Bundesgericht […] – Ersteres gegeben und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die - 11 - Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietauswei- sungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau […]). Ist eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf ein Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch, welche bzw. welches die bereits entschiedene Sache aufwirft, nicht eintreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese Prozess- voraussetzung prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Eine ab- geurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten inhaltlich identisch ist. Die Identität von prozessu- alen Ansprüchen wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Le- benssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebe- gehren stützen, beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägun- gen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Ledig- lich im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Auch jene Entscheide, welche den Einwand der Nichtigkeit be- handeln und verneinen, entfalten Rechtskraft und führen zu einer abgeur- teilten Sache (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2). Vorliegend wendete die J. AG bereits im Verfahren betreffend die Mietaus- weisung sowohl vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau als auch im daran anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Un- gültigkeit und insofern auch Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein und drang damit nicht durch (vgl. Entscheid des Handelsgerichts […] und Urteil des Bundesgerichts […]). Somit wird der Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit von der Rechtskraft dieser Ent- scheide erfasst und kann kein zweites Mal zum Prozessgegenstand ge- macht werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann. Auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau geht hinsichtlich dieser Frage im Entscheid […] in E. 1.3.1.3 von ei- ner res iudicata aus. 3.3.2.2. Das neue Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag vom 8. Mai 2013 Mieterin der Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. sei (und nicht die J. AG) und sie von den Entscheiden betreffend Mietauswei- sung (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […], Urteil des Bundesgerichts […]) und Selbsthilfeverkauf (Entscheid des Bezirksgerichts - 12 - Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Ur- teil des Bundesgerichts […]) somit nicht betroffen sei, ist von der Hand zu weisen. Wie bereits in Erwägung 3.2.2 erwähnt, handelt es sich bei dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokument um einen Vorver- trag zum eigentlichen Mietvertrag vom 10. Oktober 2014. Weshalb es auf Mieterseite hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrags einen Partei- wechsel gab, ist nicht bekannt; dies ist aber vorliegend auch nicht weiter relevant. Widersprüchlich ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde vom 12. September 2022 zunächst ausführt, dass die J. AG Mieterin gewesen sei (Beschwerde, Rz. 3), während sie mit Stellung- nahmen vom 5. und 15. Dezember 2022 Gegenteiliges geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, S. 2; Stellungnahme vom 15. De- zember 2022, Rz. 3 und 6 f.). Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, dass sie nie Par- tei der obenerwähnten Verfahren gewesen sei und durch diese Entscheide nicht betroffen sei, ist der Auffassung der Beschuldigten zu folgen. Die J. AG und die Beschwerdeführerin (die beim Handelsregisteramt als Domi- ziladresse beide "X-Strasse R." eingetragen haben) werden beide von C. und G. beherrscht, welche jeweils über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügen und deren Aktien halten (vgl. Auszug aus dem Aargauischen Handelsregister hinsichtlich der J. AG […] und der Be- schwerdeführerin […]). C. und G. wussten um die Vorgänge hinsichtlich der Mietausweisung und des anschliessenden Selbsthilfeverkaufs, folglich ist dasselbe Wissen auch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Trotz formal- juristischer Unabhängigkeit der beiden Unternehmen ist es somit als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu werten, sich auf die Dua- lität der zwei Gesellschaften zu berufen und gestützt darauf immer wieder neue Verfahren einzuleiten oder sich damit eine neue Argumentationslinie schaffen zu wollen. Gesamthaft bleibt anzumerken, dass sich C., G., die J. AG und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abgrenzung zwischen den zwei Unternehmen wie auch ihrem Auftreten als Privatpersonen in zahlreiche Widersprüche verstricken, sowohl in ihrem ganzen Geschäfts- gebaren wie auch in ihren Aussagen vor den Behörden. Es macht den An- schein, dass C. und G. selbst nicht in der Lage sind, die Unternehmen be- wusst voneinander zu trennen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde Bestell- oder Rechnungsbelege eingereicht, welche zwar an die Beschwerdeführerin "H. AG" adressiert sind. Die Lieferung sollte aber an ihre Niederlassung oder ihren Standort in Q. erfolgen (Be- schwerdebeilagen 14, 41). Die Beschwerdeführerin hat keinen Standort in Q., dort befand sich nur ein Standort der J. AG. 3.3.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zutreffend - 13 - festgestellt hat, dass die J. AG mit Entscheid des Handelsgerichts […] (be- stätigt durch das Urteil des Bundesgerichts […]) aus den Räumlichkeiten an der Y-Strasse, [...] in Q. ausgewiesen wurde. Somit war weder die J. AG noch die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Vollzugs der Mietausweisung durch Auswechslung der Schlösser am 24. April 2020 Mieterin ebengenannter Liegenschaft. 3.3.2.4. Auch der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj erfolgte nachweislich der Akten rechtmässig. Er wurde vorgängig mit Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden […] bewilligt (bestätigt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]). Gestützt darauf wurde der Verkauf bzw. die öffentliche Versteigerung am tt.mm.jjjj durchgeführt. Es liegen keine Hinweise vor, dass Gegenstände verkauft worden sind, die nicht auf der Inventarliste verzeichnet waren. Die Beschuldigte und die übrigen Beteiligten handelten gestützt auf rechtskräf- tige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein strafrechtlich relevantes Ver- halten ersichtlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt anbringt, dass nicht nur Eigentum der J. AG verkauft worden sei, sondern auch Ei- gentum der Beschwerdeführerin, bleibt anzumerken, dass die J. AG im Ver- fahren betreffend Selbsthilfeverkauf eingewendet hatte, dass an gewissen Gegenständen Dritteigentum bestehen würde. So würden der […], das […] und die […] im Eigentum der Beschwerdeführerin und der […] im Eigentum der Firma P. GmbH stehen. Aufgrund dessen dürfe dieses Mobiliar nicht verkauft werden (vgl. in act. 1045 [USB-Stick] die Gesuchsantwort der J. AG im Verfahren […] vom 27. Januar 2021, Rz. 25, sowie Berufungs- schrift der J. AG vom 2. August 2021 im Verfahren […], Rz. 26), wobei die Beschwerdeführerin im Übrigen anlässlich des vorliegenden Verfahrens neu weiteres Eigentum geltend macht. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] wurde die H. AG ermächtigt, auch allfälli- ges Dritteigentum zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihr Vor- bringen (angebliches Eigentum an diversen Gegenständen) erstmals mit Gesuch vom 27. April 2022 vor Handelsgericht des Kantons Aargau ins Verfahren eingebracht. Das Gesuch wurde mit Entscheid des Handelsge- richts […] abgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin oder auch die J. AG richtig erkannt hatte, wäre ein solcher (zivilrechtlicher) Einwand in den ent- sprechenden zivilrechtlichen Verfahren einzubringen gewesen. Mit diesem Vorbringen ist sie (bzw. die J. AG) bereits im Verfahren betreffend Selbst- hilfeverkauf […], Urteil des Bundesgerichts […] sowie im Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Aargau […] nicht durchgedrungen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter auf diesen Einwand einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen (vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts […]). - 14 - 4. Weiter ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der Verteidiger der Beschuldigten diese aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten dürfe. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie die Anwaltskanzlei […], in welcher der Verteidiger tätig ist, in der Vergan- genheit bereits in eigenen Sachen beauftragt habe, belegt diesen Einwand allerdings in keiner Weise. So reicht die Beschwerdeführerin weder eine anwaltliche Vollmacht oder sonstige Unterlagen ein, welche eine solche Mandatierung dokumentieren und diese Behauptung beweisen würden. Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern müsste aufgrund ihrer Pro- zesserfahrung klar sein, dass ein solcher Einwand belegt und begründet werden muss und sich nicht in einer blossen Behauptung erschöpfen kann, weshalb vorliegend mangels genügender Substanziierung nicht weiter da- rauf eingegangen wird. Auch der Vorwurf, dass die Beschuldigte bereits in ihrer früheren Anstel- lung als Gerichtschreiberin gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sei, ist von der Hand zu weisen. Einerseits ist keinerlei Zusammenhang zwischen dem damaligen Konkursverfahren vor […] und dem vorliegenden Verfahren ersichtlich oder inwiefern die frühere Stelle der Beschuldigten in Bezug auf die Vorkommnisse am tt.mm.jjjj und ihrer neuen Anstellung als Rechtsanwältin von Belang sein sollte. Andererseits kann hinsichtlich der Befugnisse von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreibern Folgendes angemerkt werden: Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbei- ten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Ent- scheide (§ 43 GOG), womit die Beschuldigte als Gerichtsschreiberin nach dem Gesagten hinsichtlich des Konkursverfahrens vor Bezirksgericht […] über keinerlei Entscheidkompetenz verfügte und sie somit auch nicht über die damalige Konkurseröffnung entschied. Der Umstand, dass sie das Pro- tokoll des Bezirksgerichts […] unterzeichnet hat, ändert daran nichts. 5. Zusammengefasst sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Be- schuldigte mit Strafanzeige bzw. Beschwerde erhobenen Vorwürfe zum Nachweis einer allfälligen Straftat der Beschuldigten offensichtlich ungeeig- net. Die Beschwerdeführerin nennt zwar Straftatbestände (wie Betrug oder Diebstahl), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, inwie- fern in Bezug auf die behaupteten Vorwürfe eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein soll, sondern belässt es bei verzerrten Sachverhaltsdarstel- lungen und weitschweifigen und abwegigen strafrechtlichen Vorwürfen, die vorliegend nicht im Ansatz gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich so- mit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 15 - 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihr ist keine Entschädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Stra- funtersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnah- meverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6) Vorliegend beanzeigte die Beschwerdeführerin sowohl Offizialdelikte (z.B. Betrug [Art. 146 StGB] oder Aneignungsdelikte [Art. 137 ff. StGB]) wie auch Antragsdelikte (z.B. Drohung [Art. 180 StGB] oder Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]), womit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldig- ten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte entschädigungs- pflichtig ist. 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer den mit Kostennote vom 18. November 2022 geltend gemachten Aufwand des Verteidigers der Be- schuldigten von insgesamt 6.74 Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'482.80. - 16 - Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 25.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer, aus- machend Fr. 116.15. Gesamthaft ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'624.55. Die Entschädigung geht im Umfang von gerundet Fr. 812.30 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 812.30 zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 899.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerde- führerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 99.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren Fr. 812.30 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) auszurichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 812.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister