3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)