Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer den mit Kostennote vom 7. November 2022 geltend gemachten Aufwand der Verteidigerin von insgesamt 12.18 Stunden für die Verteidigung des Beschuldigten und jene von E. bzw. die Hälfte davon für die Verteidigung des Beschuldigten, somit 6.09 Stunden, als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstelle des durch die Verteidigerin beantragten Stundenansatzes von Fr. 300.00) anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'339.80.