des Kantons Aargau […] nicht durchgedrungen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter auf diesen Einwand einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen (vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts […]). Damit erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezüglich des als "Drohbrief" bezeichneten Schreibens der Rechtsvertreterin des Beschuldigten und E. vom 21. März 2022, worin unter anderem der Selbsthilfeverkauf angekündigt wurde, als unbegründet.