Wie die Beschwerdeführerin oder auch die O. AG richtig erkannt hatte, wäre ein solcher (zivilrechtlicher) Einwand in den entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren einzubringen gewesen. Mit diesem Vorbringen ist sie (bzw. die O. AG) bereits im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf […] sowie im Verfahren vor Handelsgericht - 16 -