3.3.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zutreffend festgestellt hat, dass die O. AG mit Entscheid des Handelsgerichts […] (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts […]) aus den Räumlichkeiten an der Y-Strasse, in Q. ausgewiesen wurde. Somit war weder die O. AG - 15 -