Die O. AG und die Beschwerdeführerin (die beim Handelsregisteramt als Domiziladresse beide "X-Strasse in R." eingetragen haben) werden beide von B. und C. beherrscht, welche jeweils über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügen und deren Aktien halten (vgl. Auszug aus dem Aargauischen Handelsregister hinsichtlich der O. AG […] und der Beschwerdeführerin […]). B. und C. wussten um die Vorgänge hinsichtlich der Mietausweisung und des anschliessenden Selbsthilfeverkaufs, folglich ist dasselbe Wissen auch der Beschwerdeführerin anzurechnen.