Vorliegend wendete die O. AG bereits im Verfahren betreffend die Mietausweisung sowohl vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau als auch im daran anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit und insofern auch Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein und drang damit nicht durch (vgl. Entscheid des Handelsgerichts […] und Urteil des Bundesgerichts […]). Somit wird der Einwand der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit von der Rechtskraft dieser Entscheide erfasst und kann kein zweites Mal zum Prozessgegenstand gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann.