Beschwerdeführerin habe keine Kündigung und keinen gerichtlichen Entscheid erhalten. Diese hätten allesamt die O. AG betroffen. Die Beschwerdeführerin sei eine eigenständige juristische Person. Die O. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt. Der Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj unrechtmässig in die Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingedrungen, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Er habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen. Er habe sich des Betrugs, des Diebstahls, des schweren Raubes und der Nötigung schuldig gemacht.