2.5.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vor, dass alle Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen und macht wiederum geltend, dass die Beschwerdeführerin Mieterin der Mieträume an der Y-Strasse in Q. sei. Die - 10 -