Die Beschwerdeführerin sei Mieterin und könne einen gültigen Mietvertrag vom 8. Mai 2013 bis 3. April 2033 vorweisen (wie auch einen auf ihren Namen lautenden Baubewilligungsentscheid vom tt.mm.jjjj). Die O. AG habe am tt.mm.jjjj versucht, Gegenstände abzutransportieren, sei aber von der Regionalpolizei […] und der Kantonspolizei Aargau bedroht und daran gehindert worden. Gesamthaft habe der Beschuldigte am tt.mm.jjjj fremdes Eigentum verkauft, die Käufer dadurch betrogen und sich mit dem Erlös unrechtmässig bereichert. Aufgrund dessen mache er sich der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, des (schweren) Raubes und des Betrugs schuldig.