Wie auch richterlich festgehalten, hätten die O. AG und die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen. Es stimme, dass B., die O. AG und die Beschwerdeführerin Briefe geschickt hätten, um Gegenstände abzuholen. Am angesetzten Datum sei B. jedoch nicht erschienen. Gesamthaft sei das Vorgehen von B. und C. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da sie (persönlich oder über ihre Unternehmen) immer wieder Strafanzeigen einreichten, obwohl bekannt sei, dass kein strafbares Verhalten vorliege oder verschiedene Sachverhalte bereits in anderen Verfahren beurteilt worden seien.