Selbsthilfeverkauf aufgrund der richterlichen Genehmigung ohnehin irrelevant. Im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] sei festgehalten worden, dass man auch zum Verkauf von allfälligem Dritteigentum ermächtigt sei. Folglich sei die Androhung des Verkaufs nur an die O. AG erfolgt. Verkauft worden seien nur Gegenstände gemäss Inventarliste. Der Erlös habe einen Teil des Schadens gedeckt, den die J. AG erlitten habe. Ausserdem habe man nie die Herausgabe der Gegenstände verweigert. Wie auch richterlich festgehalten, hätten die O. AG und die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen.