2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bestreitet der Beschuldigte die Vorbringen in der Beschwerde vom 12. September 2022 und verweist auf die seiner Ansicht nach korrekte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022. Das Mietverhältnis zwischen der J. AG und der O. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet. Der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden.