Nach der Mietausweisung habe die J. AG eine gerichtliche Ermächtigung zum Selbsthilfeverkauf und zur Versteigerung der Lebensmittel bzw. Mobilien der O. AG erwirkt (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Urteil des Bundesgerichts […]). Der Selbsthilfeverkauf sei am tt.mm.jjjj in Anwesenheit der Regionalpolizei […] durchgeführt worden. Nachweislich der Akten sei der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj rechtmässig erfolgt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten keinen Straftatbestand erfülle. Aufgrund dessen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.