Was die übrigen Vorwürfe anbelange, habe die J. AG am 22. Januar 2020 beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungsbegehren gegen die O. AG gestellt. Dieses habe das Handelsgericht des Kantons Aargau […] gutgeheissen und eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt, um die von der O. AG gemieteten Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. zu räumen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht sei abgewiesen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts […]). Da das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom […] abgelehnt worden sei, sei der Räumungsentscheid seit dem […] vollstreckbar gewesen.