Strafanzeigen vom 7. April 2021 (Straftatendossier 1) wie auch teilweise vom 20. April 2022 (Straftatendossier 4) bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 abgeurteilt worden seien, weshalb gestützt auf den Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 StPO) nicht mehr darauf einzugehen sei. Aufgrund dessen werde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen (Pro- zess-)Betrugs, Ehrverletzungsdelikten, insbesondere übler Nachrede und Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand genommen.