etwa die Beschwerdeführerin betroffen zu sein scheinen. Die Beschwerdeführerin wird in den Strafanzeigen weder erwähnt noch wird in der Beschwerde vom 12. September 2022 ausgeführt, inwiefern sie als Unternehmen in ihren eigenen Interessen betroffen und geschädigt sein soll. Dasselbe gilt auch für den beanzeigten Vorwurf des Prozessbetrugs. Somit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zumindest fraglich. Die Frage der Legitimation braucht letztlich aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, da bezüglich der genannten Punkte aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiernach).