3.4. D. (fortan: Beschuldigter) erstattete am 7. November 2022 die Beschwerdeantwort. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.5. Mit Eingabe vom 23. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. 3.6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Oktober 2022.