Teilnahmerecht zu befragenden Personen, nämlich die, die über die Stellung des Beschwerdeführers in bestimmten Betrieben Aussagen machen können und deren Beeinflussung aufgrund der Situation durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Konsequenzen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten. Auch nicht Gegenstand ist die bisherige Dauer des Verfahrens. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).